Impressum
Mähmeister GalaBau & Gartenpflege
Inhaber: Hans Weitkamp
Südstr. 25a
32139 Spenge
Deutschland
Telefon: 015161406733
E-Mail: info@xn--dermhmeister-jcb.de
Umsatzsteuer:
Kleinunternehmer gemäß §19 UStG – es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Hans Weitkamp
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AGB
Stand: April 2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Garten- und Landschaftsbau-, Pflaster-, Erd-, Pflege- und Außenanlagenarbeiten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über Garten- und Landschaftsbauarbeiten, Pflasterarbeiten, Erdarbeiten, Außenanlagen, Mauer- und Betonarbeiten, Zaun- und Sichtschutzarbeiten, Pflegearbeiten, Baum- und Strauchpflege sowie damit zusammenhängende Liefer- und Montageleistungen.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis oder einer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Auftragnehmers oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung zustande.
Angebote des Auftragnehmers beruhen grundsätzlich auf den bei Angebotserstellung erkennbaren und mitgeteilten Umständen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Verhältnisse bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Nebenleistungen, Zusatzarbeiten oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs nicht Bestandteil des Auftrags.
Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen, Mengenangaben und Maße dienen, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, der Veranschaulichung. Tatsächliche örtliche Gegebenheiten können zu Abweichungen führen.
§ 3 Aufmaß und Mengenabweichungen
Soweit Leistungen nach tatsächlichem Aufmaß oder tatsächlicher Menge abgerechnet werden, ist das nach Abschluss der Arbeiten ermittelte Aufmaß maßgeblich.
Bei Leistungen nach Einheitspreisen können sich die endgültigen Kosten aufgrund tatsächlicher Mengenabweichungen gegenüber dem ursprünglichen Angebot verändern.
Der Auftraggeber wird über wesentliche, bei der Ausführung erkennbare Mengenabweichungen informiert, soweit dies für den Auftragnehmer zumutbar und tatsächlich erforderlich ist.
§ 4 Verbindliche Terminvereinbarung
Ein ausdrücklich bestätigter Ausführungstermin wird vom Auftragnehmer verbindlich reserviert, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Mit der Terminreservierung werden insbesondere Arbeitskräfte, Fahrzeuge, Maschinen, Spezialgeräte und gegebenenfalls Nachunternehmer eingeplant.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald er erkennt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten oder der Auftrag nicht ausgeführt werden soll.
§ 5 Kündigung und Stornierung durch den Auftraggeber
Das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt unberührt.
Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber gelten die gesetzlichen Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Auftragnehmers.
Nach § 648 BGB kann der Auftraggeber einen Werkvertrag grundsätzlich jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Unabhängig hiervon werden dem Auftraggeber bereits tatsächlich entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten berechnet. Hierzu gehören insbesondere:
bestellte Materialien,
Sonderanfertigungen,
nicht mehr stornierbare Lieferungen,
reservierte Maschinen,
Hebebühnen,
Minibagger,
Radlader,
Spezialfahrzeuge,
Fremdleistungen,
Subunternehmer,
Transportkosten,
Personalkosten,
Planungs- und Vorbereitungskosten.
Soweit eine pauschalierte Ausfallentschädigung vereinbart wird, gilt folgende Staffelung:
Mehr als 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn:
Keine pauschale Ausfallentschädigung; tatsächlich bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten bleiben jedoch ersatzfähig.
15 bis 30 Kalendertage vor Beginn:
10 % der vereinbarten Nettoauftragssumme.
8 bis 14 Kalendertage vor Beginn:
20 % der vereinbarten Nettoauftragssumme.
7 Kalendertage oder weniger vor Beginn:
30 % der vereinbarten Nettoauftragssumme.
Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten werden unabhängig von der Ausfallpauschale nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
§ 6 Speziell reservierte Maschinen und Fremdleistungen
Werden für einen Auftrag spezielle Maschinen, Geräte, Hebebühnen, Fahrzeuge oder Fremdunternehmen reserviert, kann der Auftraggeber die hierdurch tatsächlich entstehenden und nicht mehr stornierbaren Kosten zu tragen haben.
Dies gilt insbesondere für Maschinen, die ausschließlich aufgrund des konkreten Auftrags reserviert wurden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine reservierte Maschine oder einen gebuchten Nachunternehmer auf eigene Kosten zu bezahlen, wenn der Auftraggeber den zugrunde liegenden Auftrag kurzfristig absagt.
Der Auftragnehmer wird sich ersparte Aufwendungen und tatsächlich erzielte anderweitige Einnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften anrechnen lassen.
§ 7 Terminverschiebung
Die Verschiebung eines bestätigten Ausführungstermins bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
Durch eine Terminverschiebung entstehende zusätzliche Kosten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit diese tatsächlich entstehen.
Dies gilt insbesondere für erneute Maschinenreservierungen, zusätzliche Anfahrten, Personaldispositionen, Lagerkosten und erneut erforderliche Fremdleistungen.
Muss ein Auftrag aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Terminverschiebung neu disponiert werden, kann der Auftragnehmer einen neuen Ausführungstermin nach Verfügbarkeit festlegen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Hierzu gehören insbesondere:
Gewährung des Zugangs zum Grundstück,
Bereitstellung erforderlicher Schlüssel,
Freihalten der Zufahrt,
Bereitstellung notwendiger Stell- und Arbeitsflächen,
Entfernung eigener Gegenstände aus dem Arbeitsbereich,
Bereitstellung vereinbarter Anschlüsse,
rechtzeitige Entscheidungen über Material, Farben und Ausführungsvarianten,
Bereitstellung erforderlicher Genehmigungen, soweit diese vom Auftraggeber zu beschaffen sind.
Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern den Ausführungszeitraum entsprechend.
Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit diese gesetzlich zulässig und tatsächlich entstanden sind.
§ 9 Zufahrt und Baustellenlogistik
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle mit den für die vereinbarten Arbeiten erforderlichen Fahrzeugen und Maschinen erreichbar ist.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf bekannte Einschränkungen hinsichtlich Zufahrt, Tragfähigkeit, Durchfahrtshöhe, Durchfahrtsbreite oder sonstiger örtlicher Besonderheiten hinzuweisen.
Ist eine vereinbarte Zufahrt aufgrund nicht mitgeteilter Umstände nicht nutzbar, können erforderliche Zusatzleistungen und Mehrkosten berechnet werden.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Transporte, Umsetzungen, Tragearbeiten, kleinere Maschinen oder zusätzliche Arbeitskräfte.
§ 10 Leitungen, Kabel und sonstige unterirdische Anlagen
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm bekannten Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Bewässerungsanlagen, Fundamente, Schächte, Tanks und sonstige unterirdische Anlagen mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere für Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikations-, Internet- und Bewässerungsleitungen.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ihm vorliegende Pläne, Lagepläne und sonstige Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Für nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Hindernisse und Leitungen haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
Werden während der Arbeiten bislang unbekannte Leitungen, Fundamente, Schächte, Altlasten oder sonstige Hindernisse festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.
Hierdurch entstehende Zusatzkosten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit sie auf Umständen aus seiner Sphäre beruhen.
§ 11 Bodenverhältnisse und nicht erkennbare Gegebenheiten
Angebote beruhen grundsätzlich auf den bei Besichtigung oder Angebotsabgabe erkennbaren Boden- und Grundstücksverhältnissen.
Nicht erkennbare Bodenverhältnisse, insbesondere:
Fels,
Betonreste,
Fundamente,
Bauschutt,
große Wurzeln,
kontaminierter Boden,
ungewöhnlich verdichteter Boden,
Grund- oder Schichtenwasser,
Altlasten,
sind nicht Bestandteil einer Kalkulation, sofern sie nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden.
Erforderliche Zusatzarbeiten werden nach vorheriger Abstimmung, soweit möglich, als Nachtrag beauftragt und vergütet.
§ 12 Material und Materialauswahl
Materialien werden grundsätzlich entsprechend dem Angebot bzw. der getroffenen Vereinbarung verwendet.
Naturprodukte wie Naturstein, Holz, Pflanzen und vergleichbare Materialien können hinsichtlich Farbe, Struktur, Maserung, Oberfläche und Beschaffenheit naturbedingte Abweichungen aufweisen.
Musterstücke stellen nicht zwingend eine exakte Darstellung des später verwendeten Materials dar.
Der Auftraggeber hat Auswahlentscheidungen rechtzeitig zu treffen.
Verzögerungen aufgrund verspäteter Materialentscheidungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
§ 13 Materialpreisänderungen und Lieferengpässe
Soweit zwischen Vertragsschluss und Ausführung erhebliche Preisänderungen oder Lieferprobleme auftreten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Lieferengpässen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber einen gleichwertigen Ersatz vorzuschlagen.
Ist ein Ersatzmaterial teurer und stimmt der Auftraggeber dessen Verwendung zu, wird die Preisdifferenz zusätzlich berechnet.
§ 14 Nachträge und Zusatzleistungen
Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vergüten.
Dies gilt insbesondere für Arbeiten, die aufgrund erst während der Ausführung erkennbarer Umstände erforderlich werden.
Nachträge können insbesondere entstehen durch:
zusätzliche Erdarbeiten,
zusätzliche Entsorgung,
zusätzliche Fundamente,
zusätzliche Unterbauarbeiten,
zusätzliche Drainage,
zusätzliche Frostschutzschichten,
zusätzliche Schnitte,
zusätzliche Randbefestigungen,
nicht vorhersehbare Hindernisse,
zusätzliche Materialmengen.
Soweit möglich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.
In dringenden Fällen dürfen notwendige Sicherungs- oder Schutzmaßnahmen auch ohne vorherige schriftliche Nachtragsvereinbarung ausgeführt werden, soweit dies zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist.
§ 15 Entsorgung
Die Entsorgung von Aushub, Bauschutt, Grünabfällen und sonstigen Materialien ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei der Kalkulation wird grundsätzlich von unbelasteten und ordnungsgemäß trennbaren Materialien ausgegangen.
Werden belastete, gefährliche oder nicht vorhersehbar gemischte Materialien festgestellt, können die dadurch entstehenden zusätzlichen Entsorgungs- und Untersuchungskosten gesondert berechnet werden.
§ 16 Pflanzen und natürliche Einflüsse
Bei Pflanzarbeiten übernimmt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Für Schäden oder Ausfälle durch Frost, Hitze, Trockenheit, Staunässe, Schädlinge, Krankheiten, Wildverbiss, unsachgemäße Pflege oder sonstige natürliche Einflüsse haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
Der Auftraggeber hat die empfohlenen Pflege- und Bewässerungsmaßnahmen einzuhalten.
§ 17 Witterung
Garten- und Landschaftsbauarbeiten sind teilweise witterungsabhängig.
Ungeeignete Witterungsbedingungen können zu einer Verschiebung des Ausführungstermins führen.
Dies gilt insbesondere bei:
Frost,
gefrorenem Boden,
Starkregen,
Überschwemmung,
extremer Hitze,
Sturm,
Schnee,
außergewöhnlich nassen Bodenverhältnissen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten aus technischen, sicherheitsrelevanten oder qualitativen Gründen zu unterbrechen oder zu verschieben.
Hierdurch bedingte angemessene Terminverschiebungen stellen grundsätzlich keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar.
§ 18 Schäden an vorhandenen Anlagen und Gegenständen
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf empfindliche oder gefährdete vorhandene Anlagen und Gegenstände hinzuweisen.
Dies gilt insbesondere für:
unterirdische Leitungen,
Bewässerungsanlagen,
elektrische Anlagen,
Gartenbeleuchtung,
automatische Rasenbewässerung,
Mähroboter,
Fundamente,
Kellerabdichtungen,
Teichanlagen,
empfindliche Fassaden,
nicht erkennbare Bauteile.
Für Schäden an nicht erkennbaren und nicht mitgeteilten Anlagen haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Abnahme
Nach Fertigstellung ist das Werk abzunehmen.
Der Auftraggeber hat das Werk auf vertragsgemäße Ausführung zu prüfen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Wird die Abnahme trotz Fertigstellung und angemessener Aufforderung nicht erklärt, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.
Die gesetzlichen Regelungen des § 640 BGB bleiben unberührt.
§ 20 Mängel und Nacherfüllung
Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen.
Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
Der Auftraggeber darf nicht ohne vorherige angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragen, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Frist zur Prüfung und Nacherfüllung zu erhalten.
§ 21 Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen und bereitgestellte Materialien zu verlangen. § 632a BGB regelt entsprechende Abschlagszahlungen.
Bei umfangreichen Bau- und Landschaftsbauarbeiten können angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand vereinbart werden.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei erheblichem Zahlungsverzug die weitere Ausführung der Arbeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorübergehend einzustellen.
§ 22 Eigentum an Materialien
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben gelieferte Materialien, soweit rechtlich möglich, Eigentum des Auftragnehmers.
Dies gilt insbesondere für Materialien, die geliefert, aber noch nicht endgültig verarbeitet wurden.
Gesetzliche Regelungen über Eigentumsübergang und Verarbeitung bleiben unberührt.
§ 23 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 24 Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, wird nicht ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.
§ 25 Subunternehmer und Fremdleistungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer und Fremdfirmen einzusetzen.
Der Auftragnehmer bleibt für die von ihm geschuldeten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
§ 26 Dokumentation und Fotos
Der Auftragnehmer darf den Baufortschritt zur Dokumentation und Beweissicherung fotografisch dokumentieren.
Eine Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen oder private Bereiche identifizierbar sind, erfolgt nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Fotos können insbesondere zur Dokumentation des Leistungsstands, von verdeckten Bauteilen und des Zustands vor Beginn der Arbeiten verwendet werden.
§ 27 Baustellenzustand und Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der Arbeiten erforderliche Absperrungen, Schutzmaßnahmen und Baustelleneinrichtungen vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat die Baustelle während der Ausführung nicht eigenmächtig zu verändern oder Arbeiten des Auftragnehmers zu behindern.
Werden bereits fertiggestellte oder teilweise fertiggestellte Flächen durch den Auftraggeber oder Dritte vor Abschluss der Gesamtleistung benutzt oder belastet, trägt der Auftraggeber das daraus resultierende Risiko, soweit gesetzlich zulässig.
§ 28 Eigenleistungen des Auftraggebers
Eigenleistungen des Auftraggebers sind mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen seiner Leistung, die durch unsachgemäße Eigenleistungen des Auftraggebers verursacht werden.
Verzögerungen oder zusätzliche Kosten aufgrund nicht ordnungsgemäßer Eigenleistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 29 Verdeckte Leistungen
Leistungen, die nach ihrem Einbau nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand kontrollierbar sind, werden soweit möglich vor dem Verdecken dokumentiert.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Dokumentation und gegebenenfalls zur gemeinsamen Kontrolle zu geben.
Ein eigenmächtiges Verdecken oder Überbauen von Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte kann die Beurteilung später behaupteter Mängel erschweren.
§ 30 Kündigung durch den Auftragnehmer
Das Recht des Auftragnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung:
erhebliche fällige Zahlungen nicht leistet,
erforderliche Mitwirkung verweigert,
den Zugang zur Baustelle nicht ermöglicht,
notwendige Entscheidungen nicht trifft,
die Durchführung der Arbeiten erheblich behindert,
oder Umstände schafft, die eine weitere Durchführung unzumutbar machen.
Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 31 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, können zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist führen.
Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Lieferausfälle, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse gehören.
Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 32 Verbraucherrechte und gesetzliche Vorschriften
Gegenüber Verbrauchern gelten sämtliche zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
Besteht im Einzelfall ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber gesondert informieren.
Diese AGB schränken gesetzliche Widerrufs-, Gewährleistungs- oder sonstige zwingende Verbraucherrechte nicht ein.
§ 33 Gerichtsstand
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
§ 34 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Hinweis: Diese AGB gelten nur, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Vorschriften haben Vorrang.
